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Hingegen ist mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum hoheitlichen Handeln keine [[Kodex|kodifizierte]] Erfüllungspflicht verbunden.
 
== BeamtenstandBeamte in Deutschland ==
Hoheitliches Handeln wird gemäß {{Art.|33|gg|juris}} Abs.&nbsp;4 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] in der Regel durch [[Amtsträger]] (z.&nbsp;B. [[Beamter (Deutschland)|Beamte]]) im Rahmen ihrer [[Amtspflicht]] ausgeführt ([[Polizei]], Finanzämter, Ministerialbürokratie, Amts- und Gerichtsärzte etc.). Strittig ist, ob z.&nbsp;B. [[Lehrer]] und [[Hochschullehrer]] hoheitlichebeispielsweise Tätigkeitenüben ausführen.auch Mehrheitlichhoheitliche wirdTätigkeiten diese Ansicht in Bezug auf dasaus, nationaleaber Rechtnicht vertretenüberwiegend. <!--Es gibt in den neuen Bundesländern die starke Tendenz, weniger Lehrer und Hochschullehrer zu verbeamten. Gleichwohl stellen Beamte noch die große Mehrheit in dieser Berufsgruppe. Auch für andere Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob es also um eine hoheitliche Tätigkeit geht, diese also von Beamten wahrgenommen werden müssen.-->
 
Europarechtlich wird hinsichtlich der [[Arbeitnehmerfreizügigkeit]] ({{Art.|45|aeuv|dejure}} [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]]) ein enger Begriff des hoheitlichen Handelns vertreten; so üben laut EuGH etwa Lehramtsreferendare keine hoheitliche Tätigkeit aus.<ref>{{CELEX|61985CJ0066|EuGH, 3. Juli 1986 – 66/85|abruf=2011-05-31}}.</ref>
 
In diesem Zusammenhang wird auch über die funktionale [[Privatisierung]] verschiedener Verwaltungsbereiche diskutiert. Dabei ist immer zu bedenken, dass ausschließliche Hoheitsrechte z.&nbsp;B. im Bereich der [[Eingriffsverwaltung]] auf das [[Gewaltmonopol des Staates]] zurückgehen und so eine Privatisierung eventuell nicht möglich ist.
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* [[Hoheitliche Aufgabe]]
* [[Amtshandlung]]
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Rechtshinweis}}