„Hoheitsakt“ – Versionsunterschied
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Hingegen ist mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum hoheitlichen Handeln keine [[Kodex|kodifizierte]] Erfüllungspflicht verbunden.
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Hoheitliches Handeln wird gemäß {{Art.|33|gg|juris}} Abs. 4 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] in der Regel durch [[Amtsträger]] (z. B. [[Beamter (Deutschland)|Beamte]]) im Rahmen ihrer [[Amtspflicht]] ausgeführt ([[Polizei]], Finanzämter, Ministerialbürokratie, Amts- und Gerichtsärzte etc.)
In diesem Zusammenhang wird auch über die funktionale [[Privatisierung]] verschiedener Verwaltungsbereiche diskutiert. Dabei ist immer zu bedenken, dass ausschließliche Hoheitsrechte z. B. im Bereich der [[Eingriffsverwaltung]] auf das [[Gewaltmonopol des Staates]] zurückgehen und so eine Privatisierung eventuell nicht möglich ist.
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* [[Hoheitliche Aufgabe]]
* [[Amtshandlung]]
{{Rechtshinweis}}
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