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Wowo2008 (Diskussion | Beiträge)
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== Allgemeines ==
Die Staatsanwaltschaft ist allgemein bei absoluten [[Antragsdelikt]]en und [[Offizialdelikt]]en kraft Gesetzes verpflichtet, [[von Amts wegen]] die [[Strafverfolgung]] aufzunehmen. Es gibt jedoch Straftaten, die wegen der geringen Schuld des Täters nicht verfolgt zu werden brauchen. Es liegt im Rahmen des [[Ermessen]]s, ob eine Strafverfolgung von Vergehen bei zu erwartender geringer Schuld eingeleitet wird; dies ist Ausdruck des [[Opportunitätsprinzip]]s.
 
Der Gesetzgeber hatte im Rahmen der Reform des Straf- und Strafverfahrensrechts im Januar 1975 bereits die Deliktsform der [[Übertretung]] abgeschafft und damit die bisherige Dreiteilung der Straftaten in [[Verbrechen]], [[Vergehen]] und Übertretungen zugunsten einer Zweiteilung in Verbrechen und Vergehen aufgegeben. Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein;<ref>BVerfGE 25, 269 286</ref> der Schuldgrundsatz muss sich in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des [[Übermaßverbot]]es decken.<ref>vgl. BVerfGE 34, 261, 266</ref>
 
== Voraussetzungen für Bagatelldelikte ==