„Justizverwaltung“ – Versionsunterschied
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== Geschichtliches == |
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Der Abschluss der „[[Gleichschaltung]] der Länder“ kann auf den 14. Februar 1934 mit der an diesem Tag erfolgten Auflösung des [[Reichsrat (Deutschland)|Reichsrates]] und der Übernahme der Landesjustizverwaltungen datiert werden.<ref name="brockhaus">Brockhaus Geschichte, S. 300, Sp. 1, Mannheim/Leipzig 2003.</ref> |
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* [[Einfacher Dienst]]: [[Justizwachtmeister]] |
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* [[Mittlerer Dienst]]: [[Justizfachwirt]], [[Justizfachangestellter]] |
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* [[Gehobener Dienst]]: [[Rechtspfleger]] |
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Im [[Bundesministerium der Justiz]] ist die Abteilung Z auch den Namen Abteilung Justizverwaltung. Sie ist für [[Zentrale Dienste]] zuständig.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bmj.de/DE/ministerium/aufgaben/abteilungen/abteilungen_node.html |titel=Abteilung Justizverwaltung |werk=bmj.de |abruf=2023-11-08}}</ref> Auch in einigen Landesministerien heißen die entsprechenden Abteilungen Justizverwaltung, so die Abteilung I des [[Niedersächsisches Justizministerium|Niedersächsischen Justizministeriums]]. |
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Aktuelle Version vom 8. November 2023, 23:09 Uhr
Justizverwaltung ist ein Teil der öffentlichen Verwaltung (Exekutive), bei der die Erfüllung allgemeiner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung den Gerichten zugewiesen ist. Justizverwaltung ist keine Einrichtung der Rechtsprechung (Judikative), weshalb Richter bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung keine richterliche Unabhängigkeit genießen. Justizverwaltung ist auch zu unterscheiden von der Gerichtsverwaltung.
Die Zuweisung von Aufgaben erfolgt jeweils in bestimmten Gesetzen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit, wegen juristischer Schwierigkeiten oder wegen der Bedeutung der Sache. Hierzu gehört beispielsweise die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, Entscheidungen über Akteneinsicht oder Ausbildung von Rechtsreferendaren.
In Nordrhein-Westfalen nehmen beispielsweise die Oberlandesgerichte Tätigkeiten als Justizverwaltungsbehörde wahr.[1] Auch die Landgerichte sind Behörden der Justizverwaltung. In Nordrhein-Westfalen betreuen sie die im Landgerichtsbezirk beschäftigten Referendare, vereidigen Rechtsanwälte, erteilen Apostillen und Legalisationen, versenden Abschriften von Entscheidungen, gewähren Akteneinsicht an Dritte und führen die Aufsicht über Notare.[2] Die Aufgaben in anderen Bundesländern können abweichen.
Geschichtliches
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Abschluss der „Gleichschaltung der Länder“ kann auf den 14. Februar 1934 mit der an diesem Tag erfolgten Auflösung des Reichsrates und der Übernahme der Landesjustizverwaltungen datiert werden.[3]
Berufe in der Justizverwaltung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Einfacher Dienst: Justizwachtmeister
- Mittlerer Dienst: Justizfachwirt, Justizfachangestellter
- Gehobener Dienst: Rechtspfleger
Ministerien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Bundesministerium der Justiz ist die Abteilung Z auch den Namen Abteilung Justizverwaltung. Sie ist für Zentrale Dienste zuständig.[4] Auch in einigen Landesministerien heißen die entsprechenden Abteilungen Justizverwaltung, so die Abteilung I des Niedersächsischen Justizministeriums.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Horst Tilch (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon, 2. Auflage, Band II. ISBN 3-406-36962-6, Stichwort „Justizverwaltung“
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Justizverwaltung: Das Oberlandesgericht als Justizverwaltungsbehörde. In: olg-koeln.nrw.de. Abgerufen am 5. Mai 2021.
- ↑ Justizverwaltung: Aufgaben der Verwaltung. In: lg-koeln.nrw.de. Abgerufen am 5. Mai 2021.
- ↑ Brockhaus Geschichte, S. 300, Sp. 1, Mannheim/Leipzig 2003.
- ↑ Abteilung Justizverwaltung. In: bmj.de. Abgerufen am 8. November 2023.