„Benutzer:UweRohwedder/habita“ – Versionsunterschied
notiz |
zwischenspeicher... |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Baustelle}}'''Authentica habita''', ''Privilegium Scholasticum'' oder zu deutsch ''Scholarenprivileg'' war eine von Kaiser [[Friedrich I. (HRR)|Friedrich I. Barbarossa]] im Jahr 1155 in der Nähe von [[Bologna]] ausgestellte Urkunde, in der er die Studierenden und Professoren unter kaiserlichen Schutz stellt und ihnen das Recht gewährt, bei Rechtsstreitigkeiten ihre Lehrer (magistri) oder den jeweiligen Bischof als Richter anstelle der örtlichen Zivilgerichte anzurufen. Das Privileg wurde ursprünglich von den Vertretern der [[Universität Bologna|Bologneser Rechtsschulen]] erbeten und für sie ausgestellt, auf Veranlassung Barbarossas aber später als Anhang in den [[Codex Iustinianus]] aufgenommen und erhielt so eine überörtliche Bedeutung, so dass es in der hochschulgeschichtlichen Literatur als „Grundgesetz der mittelalterlichen Universitäten“ (Stelzner), als Ursprungsdokument der [[Akademische Freiheit|akademischen Freiheit]] und zugleich als ältestes Zeugnis für das kaiserliche Interesse an den damals neu aufkommenden Universitäten (GUE I S. 83) gewertet wird. |
|||
{{Baustelle}} |
|||
== Hintergrund == |
|||
;Interwiki |
|||
== Inhalt == |
|||
* [[:en:Authentica habita]] |
|||
{{Zitat |
|||
* [[:it:Authentica habita]] |
|||
|Text=Nach einer reifen Überlegung (...) geben wir den Studierenden und besonders den Lehrern der göttlichen und weltlichen Gesetze diesen Beweis unserer Huld, daß so wohl sie selbst als auch ihre Bothen und Abgeordneten zu den Oertern, wo Wissenschaften gelehrt und gelernt werden, sicher reisen und darin wohnen können. (...) |
|||
* [[:fr:Authentica « Habita »]] |
|||
Wir verordnen daher durch dieses allgemeine und ewig gültige Gesetz: daß keiner sich in's Künftige unterstehe, Studierenden Leid zuzufügen, und sie wegen einer fremden Schuld oder Vergehens (...) anzutasten. (...) |
|||
⚫ | |||
Wenn jemand gegen die Studierenden eine Klage erheben will, so sollen diese das Recht haben, entweder ihren Herrn oder Lehrer oder den Bischof des Orts, welchem wir diese Gerichtsbarkeit aufgetragen haben, zu Richtern zu wählen. Wer aber Studierende vor ein anderen Forum ziehen will, der soll, so gerecht seine Sache seyn mag, gänzlich abgewiesen werden. (...) |
|||
|Quelle=zit. nach Wolfgang Kalischer: Die Universität und ihre Studentenschaft. universitas magistrorum et scholarium, S. 3. |
|||
|ref=<ref>Wolfgang Kalischer: Die Universität und ihre Studentenschaft. universitas magistrorum et scholarium (= Jahrbuch des Stifterverbands für die deutsche Wissenschaft 1966/67), S. 3.</ref> |
|||
}} |
|||
⚫ | |||
* [http://www.digizeitschriften.de/dms/img/?PID=PPN345858735_0034&physid=phys146 Stelzner 1978] |
* [http://www.digizeitschriften.de/dms/img/?PID=PPN345858735_0034&physid=phys146 Stelzner 1978] |
||
* [https://books.google.de/books?id=FTAL2DfwqCQC&pg=PA83&lpg=PA83&dq=authentica+habita&source=bl&ots=5s5wtXfze7&sig=fnj7n0BNrR0sLy8HjJ6nNG-TbfE&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjOwOTsh8nbAhXqIpoKHRLlCJk4ChDoAQhJMAg#v=onepage&q=authentica%20habita&f=false GUE I] |
* [https://books.google.de/books?id=FTAL2DfwqCQC&pg=PA83&lpg=PA83&dq=authentica+habita&source=bl&ots=5s5wtXfze7&sig=fnj7n0BNrR0sLy8HjJ6nNG-TbfE&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjOwOTsh8nbAhXqIpoKHRLlCJk4ChDoAQhJMAg#v=onepage&q=authentica%20habita&f=false GUE I] |
||
* http://www.regesta-imperii.de/ |
* http://www.regesta-imperii.de/id/1155-05-13_1_0_4_2_1_300_300 |
||
* (...) |
* (...) |
||
== Einzelnachweise == |
Version vom 4. April 2024, 09:56 Uhr
Authentica habita, Privilegium Scholasticum oder zu deutsch Scholarenprivileg war eine von Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Jahr 1155 in der Nähe von Bologna ausgestellte Urkunde, in der er die Studierenden und Professoren unter kaiserlichen Schutz stellt und ihnen das Recht gewährt, bei Rechtsstreitigkeiten ihre Lehrer (magistri) oder den jeweiligen Bischof als Richter anstelle der örtlichen Zivilgerichte anzurufen. Das Privileg wurde ursprünglich von den Vertretern der Bologneser Rechtsschulen erbeten und für sie ausgestellt, auf Veranlassung Barbarossas aber später als Anhang in den Codex Iustinianus aufgenommen und erhielt so eine überörtliche Bedeutung, so dass es in der hochschulgeschichtlichen Literatur als „Grundgesetz der mittelalterlichen Universitäten“ (Stelzner), als Ursprungsdokument der akademischen Freiheit und zugleich als ältestes Zeugnis für das kaiserliche Interesse an den damals neu aufkommenden Universitäten (GUE I S. 83) gewertet wird.
Hintergrund
Inhalt
„Nach einer reifen Überlegung (...) geben wir den Studierenden und besonders den Lehrern der göttlichen und weltlichen Gesetze diesen Beweis unserer Huld, daß so wohl sie selbst als auch ihre Bothen und Abgeordneten zu den Oertern, wo Wissenschaften gelehrt und gelernt werden, sicher reisen und darin wohnen können. (...)
Wir verordnen daher durch dieses allgemeine und ewig gültige Gesetz: daß keiner sich in's Künftige unterstehe, Studierenden Leid zuzufügen, und sie wegen einer fremden Schuld oder Vergehens (...) anzutasten. (...)
Wenn jemand gegen die Studierenden eine Klage erheben will, so sollen diese das Recht haben, entweder ihren Herrn oder Lehrer oder den Bischof des Orts, welchem wir diese Gerichtsbarkeit aufgetragen haben, zu Richtern zu wählen. Wer aber Studierende vor ein anderen Forum ziehen will, der soll, so gerecht seine Sache seyn mag, gänzlich abgewiesen werden. (...)“
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Wolfgang Kalischer: Die Universität und ihre Studentenschaft. universitas magistrorum et scholarium (= Jahrbuch des Stifterverbands für die deutsche Wissenschaft 1966/67), S. 3.