„Rechtsdienstleistungsgesetz“ – Versionsunterschied

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Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert ({{§|2|rdg|juris}} RDG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz enthält keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft. Umfassender Rechtsrat darf nur durch einen [[Rechtsanwalt]] oder diesem gleichgestellte Personen erteilt werden. Fälle echter Rechtsanwendung sind allein dem Rechtsanwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloß schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind allerdings keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche und die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder eine Vertragskündigung. Außerdem sind im RDG eine Reihe von Tätigkeiten geregelt, die keine Rechtsdienstleistung darstellen, etwa die Erstattung [[Wissenschaft|wissenschaftlicher]] [[Gutachten]], die [[Mediation]], die Erörterung rechtlicher Angelegenheiten von [[Arbeitnehmer]]n mit ihren [[Betriebsrat|Betriebs-]] und [[Personalvertretung|Personalräten]] sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung von Erörterung in den Medien (§ 2 Abs. 3 RDG).
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert ({{§|2|rdg|juris}} RDG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz enthält keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft. Umfassender Rechtsrat darf nur durch einen [[Rechtsanwalt]] oder diesem gleichgestellte Personen erteilt werden. Fälle echter Rechtsanwendung sind allein dem Rechtsanwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloß schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind allerdings keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche und die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder eine Vertragskündigung. Außerdem sind im RDG eine Reihe von Tätigkeiten geregelt, die keine Rechtsdienstleistung darstellen, etwa die Erstattung [[Wissenschaft|wissenschaftlicher]] [[Gutachten]], die [[Mediation]], die Erörterung rechtlicher Angelegenheiten von [[Arbeitnehmer]]n mit ihren [[Betriebsrat|Betriebs-]] und [[Personalvertretung|Personalräten]] sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung von Erörterung in den Medien (§ 2 Abs. 3 RDG).


===Rechtsdienstleistung als Nebenleistung===
Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte stellt eine Rechtsdienstleistung dar. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine zulässige Nebenleistung handelt ({{§|5|rdg|juris}} RDG). Rechtsdienstleistungen sind dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, zu beurteilen. Als erlaubte Nebenleistung zählt das Gesetz ausdrücklich, aber nicht abschließend, die [[Testamentsvollstreckung]], die Haus- und Wohnungsverwaltung und die [[Fördermittel]]beratung auf.

Wesentliche Erweiterungen der Rechtsdienstleistung ergeben sich durch betriebswirtschaftliche Ansätze im Wettbewerbsumfeld, das die Ausführung von Rechtsdienstleistung als Nebenleistung regelt. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit sind erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld gehören, die nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtskenntnisse erforderlich sind ({{§|5|rdg|juris}} Abs. 1 RDG).

Als Berufsbilder mit erlaubten Nebenleistungen hebt das RDG die Tätigkeit der [[Testamentsvollstrecker]], Haus- und Wohnungsverwalter sowie Fördermittelberater ausdrücklich hervor ({{§|5|rdg|juris}} Abs. 2 RDG). Für diese Tätigkeiten wird unwiderleglich vermutet, dass sie stets erlaubt sind. Es handelt sich dabei aber um keine abschließende Aufzählung, sondern um Beispiele für erweiterte Betätigungsfelder zahlreicher potentieller Mitbewerber in der Rechtsdienstleistung.

Die Erörterung der Rechtsdienstleistung durch „Nebenleistungen“ berührt entgegengesetzte wirtschaftliche Interessen und bildet ein Streitpotential von unabsehbarem Umfang, das einen eigenen Abschnitt in der Erörterung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und ständiger Beobachtung bedarf.


===Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen===
===Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen===
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Auch soweit die unbefugte Verwendung von Berufsbezeichnungen keine Ordnungswidrigkeit nach dem RDG darstellt, kommt unter Umständen ein [[Wettbewerbsrecht|wettbewerbsrechtlicher]] [[Unterlassungsanspruch]] gemäß {{§|8|uwg_2004|juris}} [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|UWG]] in Betracht.
Auch soweit die unbefugte Verwendung von Berufsbezeichnungen keine Ordnungswidrigkeit nach dem RDG darstellt, kommt unter Umständen ein [[Wettbewerbsrecht|wettbewerbsrechtlicher]] [[Unterlassungsanspruch]] gemäß {{§|8|uwg_2004|juris}} [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|UWG]] in Betracht.


Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist außerdem ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des {{§|2|uklag|juris}} Abs. 2 Nr. 8 [[Unterlassungsklagengesetz|UKlaG]].
Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist außerdem ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des [[Unterlassungsklagengesetz]]es.


==Kritik==
==Kritik==
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Außerdem sind im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes in den Artikeln 3 bis 19 in Bezug auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (= Artikel 1 und 2) eine Reihe anpassungsbedürftiger Gesetzesänderungen enthalten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, teilweise aber schon am Tage nach der Gesetzesverkündung (= 18. Dezember 2007) in Kraft treten.
Außerdem sind im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes in den Artikeln 3 bis 19 in Bezug auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (= Artikel 1 und 2) eine Reihe anpassungsbedürftiger Gesetzesänderungen enthalten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, teilweise aber schon am Tage nach der Gesetzesverkündung (= 18. Dezember 2007) in Kraft treten.


Das Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinlie Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 <ref>[http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/future_de.htm]</ref> über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. I. 255, Seite 22) in nationales Recht.
Das Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinlie Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 [http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/future_de.htm] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. I. 255, Seite 22) in nationales Recht.


==Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz==
==Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz==

Version vom 24. Juli 2008, 13:45 Uhr

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG) regelt seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es löst damit das bis zum 30. Juni 2008 geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Anders als das RBerG regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren; dies ist nunmehr in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.

Basisdaten
Titel: Gesetz über außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen
Kurztitel: Rechtsdienstleistungsgesetz
Abkürzung: RDG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Rechtspflege
Fundstellennachweis: 303-20
Erlassen am: 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2008, Art. 20 G v 12. Dezember 2007
GESTA: C077
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Inhalt des Gesetzes

Regelungszweck

Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben jedoch unberührt (§ 1 Abs. 2 RDG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Rechtsberatungsbefugnisse somit nicht abschließend.

Definition des Begriffs Rechtsdienstleistung

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 RDG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz enthält keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft. Umfassender Rechtsrat darf nur durch einen Rechtsanwalt oder diesem gleichgestellte Personen erteilt werden. Fälle echter Rechtsanwendung sind allein dem Rechtsanwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloß schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind allerdings keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche und die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder eine Vertragskündigung. Außerdem sind im RDG eine Reihe von Tätigkeiten geregelt, die keine Rechtsdienstleistung darstellen, etwa die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, die Mediation, die Erörterung rechtlicher Angelegenheiten von Arbeitnehmern mit ihren Betriebs- und Personalräten sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung von Erörterung in den Medien (§ 2 Abs. 3 RDG).

Rechtsdienstleistung als Nebenleistung

Wesentliche Erweiterungen der Rechtsdienstleistung ergeben sich durch betriebswirtschaftliche Ansätze im Wettbewerbsumfeld, das die Ausführung von Rechtsdienstleistung als Nebenleistung regelt. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit sind erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld gehören, die nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtskenntnisse erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 RDG).

Als Berufsbilder mit erlaubten Nebenleistungen hebt das RDG die Tätigkeit der Testamentsvollstrecker, Haus- und Wohnungsverwalter sowie Fördermittelberater ausdrücklich hervor (§ 5 Abs. 2 RDG). Für diese Tätigkeiten wird unwiderleglich vermutet, dass sie stets erlaubt sind. Es handelt sich dabei aber um keine abschließende Aufzählung, sondern um Beispiele für erweiterte Betätigungsfelder zahlreicher potentieller Mitbewerber in der Rechtsdienstleistung.

Die Erörterung der Rechtsdienstleistung durch „Nebenleistungen“ berührt entgegengesetzte wirtschaftliche Interessen und bildet ein Streitpotential von unabsehbarem Umfang, das einen eigenen Abschnitt in der Erörterung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und ständiger Beobachtung bedarf.

Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen

Zulässig sind auch unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG) sowie die rechtliche Beratung von Vereinsmitgliedern durch den Verein (etwa Rechtsberatung durch einen Automobilverein oder eine Gewerkschaft für die jeweiligen Mitglieder; § 7 RDG). Diese Rechtsdienstleistungen dürfen nur durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter ihrer Aufsicht erbracht werden. Lediglich innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen ist die Erbringung von Rechtdienstleistungen auch für Personen ohne Erlaubnis zur entgeltlichen Erbringung von Rechtsdienstleitungen oder Befähigung zum Richteramt erlaubt.

Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs dürfen auch bestimmte Behörden, Verbraucherzentralen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ähnliche Einrichtungen Rechtsdienstleistungen erbringen. So sind z.B. alle Sozialleistungsträger verpflichtet, Antragsteller über ihre Rechte nach dem Sozialgesetzbuch zu beraten, § 14 SGB I). Die Beratung im Sozialhilferecht, auch durch Verbände der Wohlfahrtspflege, ergibt sich aus § 11 SGB XII. Betreuungsbehörden haben nach § 4 BtBG rechtliche Betreuer und Bevollmächtigte zu beraten.

Entgeltliche Rechtsdienstleistungen dürfen im übrigen nur registrierte Personen im Bereich von Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen (§ 10 RDG).

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt - anders als das Rechtsberatungsgesetz - nur die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. In den einzelnen Verfahrensordnungen ist auch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren geregelt, wobei die Vertretungsbefugnis nicht im gleichen Umfang freigegeben ist wie die außergerichtliche Rechtsdienstleistung.

Rechtsfolgen von Verstößen

Bestimmte Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (insbesondere die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne die erforderliche Registrierung sowie Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Untersagungsverfügung) stellen ein Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße bis 5.000 Euro angedroht ist (§ 20 RDG). Anders als das Rechtsberatungsgesetz sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz bei unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen für Verstöße (z.B. gegen § 6 Abs. 2 RDG) zunächst keine Geldbußen vor, allerdings kann gemäß § 9 Abs. 1 RDG die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden. Der Verstoß gegen diese Untersagung stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar.

Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 RDG auch die unbefugte Verwendung von Berufsbezeichnungen, die den Begriff Inkasso beinhalten, sowie die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung Rentenberaterin oder Rentenberater. Keine Ordnungswidrigkeit hingegen stellt die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsbeistand gemäß § 6 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Auch soweit die unbefugte Verwendung von Berufsbezeichnungen keine Ordnungswidrigkeit nach dem RDG darstellt, kommt unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG in Betracht.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist außerdem ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes.

Kritik

Kritik am Rechtsdienstleistunggesetz kommt von verschiedenen Seiten: Die Bundesrechtsanwaltskammer befürchtet zunehmende unqualifizierte Rechtsberatung[1]. Ein Kritiker formuliert, der Ratsuchende werde nicht mehr vor „Quacksalbern“ [2] geschützt. Nach dem Gesetz sei die Befugnis zur Rechtsberatung nicht mehr an eine Ausgangsqualifikation geknüpft, sodass praktisch jedermann - unabhängig seiner Vorbildung - sich als „Jurist“ bezeichnend tätig werden könne. Für Ratsuchende werde es damit schwieriger als bisher zu erkennen, welcher Fachmann tatsächlich Fachmann ist.

Andererseits wird der Vorwurf erhoben, hinter dem Gesetz stehe unausgesprochen der unzulässige Gesetzeszweck des Konkurrenzschutzes für Rechtsanwälte, zudem entferne sich das Gesetz mit dem „rigiden Aussperren altruistischer Helfer“ noch mehr von den unverzichtbaren Voraussetzungen einer bürgerfreundlichen Justiz[3].

Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung hörte zunächst die Länder im September 2004 auf Arbeitsebene zu einem Diskussionsentwurf und im April 2005 zu einem Referentenentwurf an. Im März 2006 erhielten die Länder einen Auszug aus dem Gesetzentwurf, der Änderungen einzelner Verfahrensordnungen enthielt. Die von den Ländern durchgeführte Praxisbeteiligung zeigte, dass von dort die Entwürfe überwiegend positiv aufgenommen und teilweise Änderungsvorschläge unterbreitet wurden, die u. a. die Klarstellung einzelner Bestimmungen und eine einheitliche Rechtsanwendung zum Ziel hatten. In Teilen wurden aber auch Bedenken geäußert.

Am 9. Mai 2007 fand eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschusses des Bundestages zum Regierungsentwurf statt. Grundlage der Sachverständigenanhörung war nicht nur der Regierungsentwurf, sondern auch ein kurz vorher durch das Bundesjustizministerium versandter umfangreicher Änderungskatalog. Die Sachverständigen gaben zahlreiche Stellungnahmen ab[4]. Nach Beratung legte der Rechtsausschuss am 10. Oktober 2007 dem Bundestages seine Beschlussempfehlung vor[5], wo das Gesetz in zweiter und dritter Lesung abschließend beraten und beschlossen[6] wurde. Schließlich billigte der Bundesrat das Gesetz im November 2007 [7].

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 63 vom 17. Dezember 2007 - Blatt 2840 ff - verkündet. Dieses Gesetz enthält im Artikel 1 das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) und im Artikel 2 das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz trat nach Artikel 20 am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats (= 1. Juli 2008) in Kraft. Am gleichen Tage traten eine Reihe von Vorschriften zum (alten) Rechtsberatungsgesetz außer Kraft.

Außerdem sind im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes in den Artikeln 3 bis 19 in Bezug auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (= Artikel 1 und 2) eine Reihe anpassungsbedürftiger Gesetzesänderungen enthalten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, teilweise aber schon am Tage nach der Gesetzesverkündung (= 18. Dezember 2007) in Kraft treten.

Das Gesetz dient außerdem der Umsetzung der Richtlinlie Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 [1] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. I. 255, Seite 22) in nationales Recht.

Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Auf Grund der ihr erteilten Ermächtigungen hat die Bundesjustizministerin mit Zustimmung des Bundesrates am 19. Juni 2008 die Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV) erlassen. Die Verordnung wurde am 25. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 auf den Seiten 1069ff verkündet. Sie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Der Rechtsdienstleistungsverordnung ist eine Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) vorausgegangen, die am 17. Juni 2008 in Kraft getreten ist.

Einzelnachweise

  1. Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages
  2. Römermann, NJW 2006, 3025 ff.
  3. Helmut Kramer, Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages
  4. .Stellungnahmen
  5. BT Drs-Nr. 16/6634
  6. Plenarprotokoll 16/118, Tagesordnungspunkt 11
  7. BR Drs-Nr. 705/07(B)

Literatur

  • Finzel: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Richard Boorberg Verlag Stuttgart, Juni 2008, ISBN 978-3-415-04068-7
  • Grunewald / Römermann: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, Juni 2008, ISBN 978-3-504-06254-5
  • Franz: Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, Bundesanzeiger Verlag, Ende Juni 2008, ISBN 978-3-89817-553-1
  • Kilian / Sabel / Stein: Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, Dt. Anwaltsverlag, Juni 2008, ISBN 978-3-8240-0781-3
  • Krenzler: Handkommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, Nomos-Reihe, Juni 2008, ISBN 978-3-8329-2934-3
  • Kleine-Cosack: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, C.F Müller, Juni 2008, ISBN 978-3-8114-3526-1


Verbraucherschutz