„Haftprüfung“ – Versionsunterschied

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Das Recht auf '''Haftprüfung''' gilt als eines der historisch am frühesten anerkannten [[Menschenrecht]]e. Mit dem englischen [[Habeas Corpus|Habeas-Corpus-Gesetz]] von [[1679]] ist es erstmals gesetzlich verankert worden. Heute ist es unter anderem in {{Art.|5|MRK|dejure}} Abs. 3 und 4 der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] niedergelegt. Sie ist nicht zu verwechseln mit der [[Haftbeschwerde]].
Das Recht auf '''Haftprüfung''' gilt als eines der historisch am frühesten anerkannten [[Menschenrecht]]e. Mit dem englischen [[Habeas Corpus|Habeas-Corpus-Gesetz]] von [[1679]] ist es erstmals gesetzlich verankert worden. Heute ist es unter anderem in {{Art.|5|MRK|dejure}} Abs. 3 und 4 der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] niedergelegt. Sie ist nicht zu verwechseln mit der [[Haftbeschwerde]].

== Situation in Deutschland ==


Im deutschen [[Strafprozessrecht]] ist ''Haftprüfung'' die Bezeichnung für das in {{§|117|StPO|dejure}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] geregelte spezielle Verfahren zur Überprüfung der [[Untersuchungshaft]]. Sie wird vom zuständigen [[Ermittlungsrichter]] durchgeführt, hat also keinen [[Devolutiveffekt]], und findet auf Antrag des Betroffenen (bzw. dessen Verteidiger) statt. Bis zum 31. Dezember 2009 und den am Folgetag in Kraft tretenden Änderungen des [[Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts|Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts]] vom 29. Juli 2009 war im § 117 Abs. 5 StPO a.F.<ref>{{§§|URL|2=http://www.buzer.de/gesetz/5815/al23044-0.htm|3=§ 117 Abs. 5 StPO alte Fassung}}</ref> eine von Amts wegen durchgeführte Haftprüfung nach drei Monaten für Beschuldigte vorgesehen, die keinen Verteidiger hatten. Durch die zeitgleich eingeführte Neuregelung des {{§|140|StPO|dejure}} Abs. 1 Nr. 4 StPO, die nunmehr die Mitwirkung eines Verteidigers bei vollstreckter Untersuchungshaft vorsieht, fiel das Erfordernis des Bestehens dieser Schutzvorschrift jedoch weg. Dauert die Untersuchungshaft aber länger als sechs Monate an und ist noch kein Urteil in der Sache ergangen, entscheidet das zuständige [[Oberlandesgericht|OLG]] von Amts wegen, ob die Untersuchungshaft fortgesetzt werden soll ({{§|121|StPO|dejure}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]]).
Im deutschen [[Strafprozessrecht]] ist ''Haftprüfung'' die Bezeichnung für das in {{§|117|StPO|dejure}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] geregelte spezielle Verfahren zur Überprüfung der [[Untersuchungshaft]]. Sie wird vom zuständigen [[Ermittlungsrichter]] durchgeführt, hat also keinen [[Devolutiveffekt]], und findet auf Antrag des Betroffenen (bzw. dessen Verteidiger) statt. Bis zum 31. Dezember 2009 und den am Folgetag in Kraft tretenden Änderungen des [[Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts|Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts]] vom 29. Juli 2009 war im § 117 Abs. 5 StPO a.F.<ref>{{§§|URL|2=http://www.buzer.de/gesetz/5815/al23044-0.htm|3=§ 117 Abs. 5 StPO alte Fassung}}</ref> eine von Amts wegen durchgeführte Haftprüfung nach drei Monaten für Beschuldigte vorgesehen, die keinen Verteidiger hatten. Durch die zeitgleich eingeführte Neuregelung des {{§|140|StPO|dejure}} Abs. 1 Nr. 4 StPO, die nunmehr die Mitwirkung eines Verteidigers bei vollstreckter Untersuchungshaft vorsieht, fiel das Erfordernis des Bestehens dieser Schutzvorschrift jedoch weg. Dauert die Untersuchungshaft aber länger als sechs Monate an und ist noch kein Urteil in der Sache ergangen, entscheidet das zuständige [[Oberlandesgericht|OLG]] von Amts wegen, ob die Untersuchungshaft fortgesetzt werden soll ({{§|121|StPO|dejure}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]]).
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Die Entscheidung, mit der die Haftprüfung endet, kann wiederum mit der [[Haftbeschwerde|Beschwerde]] angegriffen werden.
Die Entscheidung, mit der die Haftprüfung endet, kann wiederum mit der [[Haftbeschwerde|Beschwerde]] angegriffen werden.

== Situation in Österreich ==
In Österreich muss spätestens 14 Tage nach Festnahme und Beginn der Untersuchungshaft eine erste '''Haftverhandlung''' stattfinden, oder der Festgenommene freigelassen werden. Im Unterschied zu Deutschland erfolgt diese also amtswegig und nicht bloß auf Antrag des Inhaftierten. Bei dieser Haftverhandlung wird geprüft, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Der Inhaftierte muss durch einen Verteidiger vertreten werden. Eine zweite Haftverhandlung findet einen Monat nach der ersten statt, weitere im Abstand von zwei Monaten.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 29. September 2015, 13:46 Uhr

Das Recht auf Haftprüfung gilt als eines der historisch am frühesten anerkannten Menschenrechte. Mit dem englischen Habeas-Corpus-Gesetz von 1679 ist es erstmals gesetzlich verankert worden. Heute ist es unter anderem in Art. 5 Abs. 3 und 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Haftbeschwerde.

Situation in Deutschland

Im deutschen Strafprozessrecht ist Haftprüfung die Bezeichnung für das in § 117 StPO geregelte spezielle Verfahren zur Überprüfung der Untersuchungshaft. Sie wird vom zuständigen Ermittlungsrichter durchgeführt, hat also keinen Devolutiveffekt, und findet auf Antrag des Betroffenen (bzw. dessen Verteidiger) statt. Bis zum 31. Dezember 2009 und den am Folgetag in Kraft tretenden Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 war im § 117 Abs. 5 StPO a.F.[1] eine von Amts wegen durchgeführte Haftprüfung nach drei Monaten für Beschuldigte vorgesehen, die keinen Verteidiger hatten. Durch die zeitgleich eingeführte Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, die nunmehr die Mitwirkung eines Verteidigers bei vollstreckter Untersuchungshaft vorsieht, fiel das Erfordernis des Bestehens dieser Schutzvorschrift jedoch weg. Dauert die Untersuchungshaft aber länger als sechs Monate an und ist noch kein Urteil in der Sache ergangen, entscheidet das zuständige OLG von Amts wegen, ob die Untersuchungshaft fortgesetzt werden soll (§ 121 StPO).

Auf besonderen Antrag des Beschuldigten (bzw. dessen Verteidiger) oder nach Ermessen des Gerichts wird über die Haftprüfung nach einer mündlichen Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO - so genannte mündliche Haftprüfung). Es kann für einen Verteidiger sehr sinnvoll sein, einen solchen Antrag zu stellen, damit sich der Ermittlungsrichter einen eigenen Eindruck von dem Inhaftierten verschaffen kann. Zudem besteht durch die vorgesehene mündliche Verhandlung bei sich abzeichnender negativer Entscheidungstendenz des Gerichts, die Möglichkeit des Rückzugs des Haftprüfungsantrags, um das Greifen der Ausschlussfristen von zwei Monaten in Bezug auf eine weitere mögliche Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung bei mindestens drei Monate andauernder Untersuchungshaft zu vermeiden, da eine Haftprüfung bei Negativentscheidung ansonsten gemäß § 118 Abs. 3 StPO diese Folge vorsieht. Weiterer Vorteil im Gegensatz zur Haftbeschwerde ist, dass infolge des fehlenden Devolutiveffekts des Haftprüfungsantrags eine negative präjudizierende Wirkung nicht gegeben ist.

Die Entscheidung, mit der die Haftprüfung endet, kann wiederum mit der Beschwerde angegriffen werden.

Situation in Österreich

In Österreich muss spätestens 14 Tage nach Festnahme und Beginn der Untersuchungshaft eine erste Haftverhandlung stattfinden, oder der Festgenommene freigelassen werden. Im Unterschied zu Deutschland erfolgt diese also amtswegig und nicht bloß auf Antrag des Inhaftierten. Bei dieser Haftverhandlung wird geprüft, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Der Inhaftierte muss durch einen Verteidiger vertreten werden. Eine zweite Haftverhandlung findet einen Monat nach der ersten statt, weitere im Abstand von zwei Monaten.

Einzelnachweise

  1. § 117 Abs. 5 StPO alte Fassung