Haftprüfung

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Die Haftprüfung ist ein in § 117 StPO geregeltes, spezielles Verfahren zur Überprüfung der Untersuchungshaft, das mit einer ausdrücklichen Entscheidung endet, die wiederum mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Sie wird vom zuständigen Ermittlungsrichter durchgeführt und findet entweder auf Antrag des Betroffenen (bzw. dessen Verteidiger) oder von Amts wegen dann statt, wenn die Untersuchungshaft 3 Monate angedauert hat und der Beschuldigte noch keine Haftprüfung beantragt, keine Haftbeschwerde eingelegt und noch keinen Verteidiger hat (§ 117 Abs. 5 StPO). Dies kommt in der Praxis recht selten vor.

Auf besonderen Antrag des Beschuldigten (bzw. dessen Verteidiger) oder nach Ermessen des Gerichts wird über die Haftprüfung nach einer mündlichen Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO - so genannte mündliche Haftprüfung). Es kann für einen Verteidiger sehr sinnvoll sein, einen solchen Antrag zu stellen, damit sich der Ermittlungsrichter einen speziellen Eindruck von dem Inhaftierten verschaffen kann.