wegen Anordnung der Provinzialst�nde f�r das Gro�herzogthum Posen
vom 27. M�rz 1824
ge�ndert durch
Allerh�chste Kabinetsorder vom 27. Februar 1830, die Dauer der Wirksamkeit der
Orts- und Bezirksw�hler bei den Wahlen der Provinzial-Landtags-Abgeordneten des
Standes der Landgemeinden betreffend (GS. S. 46)
Verordnung
wegen der, nach dem Gesetze, die Anordnung der Provinzialst�nde im
Gro�herzogthum Posen betreffend, enthaltenen Bestimmungen
vom 15. Dezember 1830 (GS 1832 S. 9)
Verordnung �ber die Bildung eines Ausschusses der St�nde der
Provinz Posen vom 21. Juni 1842 (GS. S. 215)
Verordnung wegen Zusammenrechnung der Besitzzeit der Erblasser und der Erben bei
der, zur Aus�bung st�ndischer Rechte erforderlichen Dauer des Grundbesitzers vom 29. November 1844 (GS. S. 706)
Verordnung, betreffend das Verfahren bei st�ndischen Wahlen in dem Stande der
Landgemeinden des Gro�herzogthums Posen vom 19. Dezember 1845 (GS 1846 S. 18)
Verordnung �ber einige Grundlagen der k�nftigen preu�ischen Verfassung vom 6.
April
1848 (GS S. 87)
aufgehoben durch
die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. M�rz 1850 (GS 251)
wiederhergestellt
vorl�ufig durch Erla� des kgl. preu�. Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1851,
vorl�ufig durch Allerh. Erla� vom 19. Juni 1852 (GS. S. 388),
endg�ltig durch Gesetz �ber die Aufhebung der ... Provinzial-Ordnung vom 11. M�rz
1850, vom 24. Mai 1853 (GS 238)
ge�ndert durch
das Gesetz �ber die allgemeine Landesverwaltung und die Zust�ndigkeit der
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeh�rden in der Provinz Posen vom 19. Mai 1889 (GS 108).
weitere �nderungen
siehe bei der "zusammengestellten" Provinzialordnung von 1889
aufgehoben
infolge der �bernahme der Staatsgewalt durch polnische vorl�ufige Staatsorgane
im Laufe des Dezember 1918 und Januar 1919,
und Errichtung einer Regierungsstelle in Schneidem�hl am 20. November 1919
(als Nachfolgeamt des Regierungspr�sidenten
von Bromberg)
endg�ltig durch Gesetz �ber die Neuordnung der kommunalen Verfassung und
Verwaltung in der Ostmark vom 21. Juli 1922 (GS S. 171)
Wir
Friedrich Wilhelm,
von Gottes Gnaden, K�nig von Preu�en ect. ect.
ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialst�nde in Unserer Monarchie am 5. Juni vorigen Jahres erlassenen allgemeinen Gesetzes, f�r den st�ndischen Verband im Gro�herzogthum Posen nachstehenden besondere Vorschriften.
� 1. I. Bestimmung der in diesem Verbande begriffenen Landestheile. Dieser Verband umfa�t alle diejenigen Landestheile, welche nach der Verordnung vom 30. April 1815 die Provinz Posen bilden.
� 2. II. Benennung der Provinzialst�nde. Die St�nde dieses Verbandes bestehen, und zwar
I. der erste Stand,
a) aus dem F�rsten von Thurn und Taxis, wegen des F�rstenthums Krotoszyn,
b) aus dem F�rsten von Sulkowski, wegen seines Familienmajorats Reisen;
c) aus der Ritterschaft;
II. der zweite Stand,
aus den St�dten;
III. der dritte Stand,
aus den �brigen Gutsbesitzern, mit Grundeigenthum versehenen Bauern und Erbzinsm�nnern.
Der Art. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1830 hatte folgende, den � 2 �ndernden Wortlaut:
"Art. I. Nachdem Wir dem von dem Grafen Athanasius von Raczynski gestifteten Majorate, in Verbindung mit den k�nftig noch zu stiftenden Majoraten, eine Collectivstimme im ersten Stande verliehen haben, besteht nunmehr dieser Stand:
a) aus dem F�rsten von Thurn und Taxis, wegen des F�rstenthums Krotoszyn;
b) aus dem F�rsten von Sulkowski, wegen seines Familien-Majorats Reisen;
c) aus den Besitzern der zu einer Collectivstimme zu vereinigenden Majorate, welche Stimme einstweilen, und bis zu Errichtung anderer Stiftungen dieser Art, der Graf Athanasius von Raczynski allein zu f�hren hat;
d) aus der Ritterschaft ".
� 3. III. Ernennung der Mitglieder des Landtags. Auf dem Landtage kann sich der F�rst von Thurn und Taxis durch einen dazu geeigneten Bevollm�chtigten aus der Ritterschaft vertreten lassen. Der F�rst von Sulkowski f�hrt aber, sobald er die Majorennit�t erreicht hat, die ihm zugewiesene Stimme in Person.
Alle �brige St�nde erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch Wahl bestimmt werden, und wenn der F�rst von Sulkowski behindert ist, auf dem Landtage zu erscheinen; so tritt ein von der Ritterschaft gew�hlter Abgeordneter an seine Stelle.
� 4. IV. Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Landtages. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im � 2 benannten St�nde bestimmen Wir
I. f�r den ersten Stand,
1) den F�rsten von Thurn und Taxis auf 1
2) den F�rsten von Sulkowski auf 1
3) die Ritterschaft auf 22
= 24 Mitgl.
II. f�r den zweiten Stand auf 16
III. f�r den dritten Stand auf 8
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von acht und vierzig Mitgliedern f�r diesen ganzen st�ndischen Verband.
Die speciellere Vertheilung der Abgeordneten jedes Standes, so wie die Bildung der hierzu erforderlichen Wahlbezirke, wird eine besondere Verordnung festsetzen.
hierzu erging die Verordnung vom 15. Dezember 1830, wegen der, nach dem Gesetze vom 27. M�rz 1824, die Anordnung der Provinzialst�nde im Gro�herzogthum Posen bestreffend, vorbehaltenen Bestimmungen.
Der Art. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1830 wurde der � 4 Ziffer I dahingehend ge�ndert, dass der erste Stand nicht 24 sondern 25 Mitglieder z�hlte.
� 5. V. Bedingungen der W�hlbarkeit. 1) Der Abgeordneten aller St�nde. Bei der W�hlbarkeit der Abgeordneten aller St�nde zum Provinziallandtage, werden folgenden Bedingungen vorausgesetzt:
1) Grundbesitz, in auf- und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise erworben, und zehn Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet;
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
3) die Vollendung des drei�igsten Lebensjahres;
4) der unbescholtene Ruf; und
5) da� der zu W�hlende nach dem Staatsvertrage vom 3. Mai 1815 f�r einen preu�ischen Unterthan zu halten sei.
Durch Verordnung vom 29. November 1844, � 4, wurden im � 5 Ziff. 1 die Worte "in auf- und absteigender Linie" gestrichen.
Durch � 5 der Verordnung vom 6. April 1848 wurde der � 5 Ziffer 2 gestrichen.
� 6. Von der Bedingung des zehnj�hrigen Besitzes zu dispensiren, behalten Wir uns Allerh�chstselbst vor. In Ansehung der �brigen Bedingungen findet keine Dispension Statt.
� 7. 2) Der Abgeordneten der St�nde und zwar a) des ersten Standes. Das Recht zu dem ersten Stande f�r die Ritterschaft als Abgeordneter gew�hlt zu werden, wird durch den Besitz eines Ritterguts in der Provinz, ohne R�cksicht auf die adelige Geburt des Besitzers, begr�ndet. Wir behalten Uns jedoch vor, den Besitz bedeutender Familien-Fideicommi�g�ter auf angemessene Weise hierbei zu bevorrechten.
� 8. Der Besitz eines Ritterguts in einer andern Unseren Provinzen wird auf die bestimmte Dauer von zehn Jahren angerechnet.
� 9. Wenn Geistliche, Militair- und Civilbeamte, die durch den mit vorstehenden Bedingungen verkn�pften Besitz eines Ritterguts dem ersten Stande angeh�ren, als Abgeordnete desselben gew�hlt werden; so bed�rfen sie der Beurlaubung ihrer Vorgesetzten.
� 10. b) des zweiten Standes. Als Abgeordnete des zweiten Standes k�nnen nur st�dtische Grundbesitzer gew�hlt werden, welche entweder zeitige Magistratspersonen sind, oder ein b�rgerliches Gewerbe treiben, welches eine Corporation, Innung oder Meisterschaft erheischt. Bei den letztern mu� der Grundbesitz, mit dem Gewerbe zusammen, einen nach der Verschiedenheit der St�dte abzumessenden Werth haben, welchen die � 4 vorbehaltene besondere Verordnung bestimmen wird.
� 11. c) des dritten Standes. Bei dem dritten Stande wird zu der Eigenschaft eines Landtagsabgeordneten der Besitz eines als Hauptgewerbe selbst bewirthschafteten Landguts erfordern, dessen Gr��e ebenfalls die besondere Verordnung (� 4) festsetzen wird.
� 12. Die vorbemerkten Bedingungen der W�hlbarkeit treten auch f�r die Befugni� zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, da� f�r die W�hlenden, oder Wahlm�nner, die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahres gen�gt, und nicht zehnj�hriger, sondern nur eigenth�mlicher Besitz erforderlich ist.
In den St�dten wird das Wahlrecht von den mit Grundeigenthum angesessenen B�rgern ausge�bt.
Bei dem dritten Stande wird dasselbe durch den Besitz eines Landguts von einer gewissen, durch die Verordnung (� 4) zu bestimmenden, Gr��e bedungen.
Durch Verordnung vom 19. Dezember 1845 wurde zum � 12
bestimmt:
"� 1. Diejenigen l�ndlichen Grundbesitzer, welche nach � 12 des Gesetzes
vom 27. M�rz 1824 und Art. X der Verordnung vom 15. Dezember 1830 bei
st�ndischen Wahlen ein Wahlrecht auszu�ben befugt sind, treten in Zukunft bei
solchen Wahlen nicht mehr in Distrikten zur unmittelbaren Wahl der Bezirksw�hler
(Gesetz vom 27. M�rz 1824, � 20) oder der Kreistagsabgeordneten und deren
Stellvertreter (Kreis-Ordnung vom 20. Dezember 1828, � 13), sondern in den
einzelnen Gemeinden zur Wahl von Orts-W�hlern zusammen."
� 13. Das Wahlrecht und die W�hlbarkeit ruhen, wenn �ber das Verm�gen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Cuncurs er�ffnet ist, imgleichen w�hrend eines, nicht einer moralischen Person zust�ndigen, gesellschaftlichen Besitzes.
Bei dem ersten Stande h�ren W�hlbarkeit und Wahlrecht auf, wenn durch Zerst�ckelung die Eigenschaft eines Rittergutes vernichtet wird.
� 14. In mehreren Wahlbezirken Angesessene k�nnen in jedem derselben, in welchem sie ans�ssig sind, w�hlen und gew�hlt werden. In letzterem Falle bleibt es dem Gew�hlten �berlassen, f�r welchen Bezirk er eintreten will.
� 15. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied des Landtags einer anderen Provinz sein, wenn die Zeit der Versammlung es zul��t.
� 16. VII. Aus�bung des Rechts der Standschaft a) von den gew�hlten Abgeordneten. Wer durch Wahl bestimmt ist, als Abgeordneter auf dem Landtage zu erscheinen, kann keinen Andern f�r sich bevollm�chtigen.
� 17. b) von den W�hlern. Auch das Wahlrecht mu� in Person ausge�bt werden.
� 18. c) bei Vollziehung des Wahl-Akts: 1) vom ersten Stande. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage werden von dem ersten Stande nach den, durch die Verordnung (� 4) zu bestimmenden, Bezirken vollzogen.
� 19. 2) vom zweiten Stande. Jede einzelne derjenigen St�dte, welche durch die besondere Verordnung (� 4) Virilstimmen erhalten, w�hlt ihre Abgeordneten zum Landtage in sich; alle �brigen St�dte ohne Unterschied, ob sie Immediat- oder Mediat-St�dte sind, w�hlen in sich W�hler. Diese treten collectiv in Wahlversammlungen nach Bezirken zusammen, und w�hlen die Landtagsabgeordneten.
Die bemerkte Verordnung wird sowohl die Zahl der W�hler nach dem Umfange der St�dte, als die Gr��e des Grundbesitzes, welches bei einem solchen W�hler erforderlich ist, bestimmen.
� 20. 3) vom dritten Stande. Bei dem dritten Stande wird jeder landr�thliche Kreis in Bezirke getheilt, in welchen die zur Wahlberechtigten Grundbesitzer (� 12) den Bezirksw�hler w�hlen. Diese W�hler treten dann zusammen und w�hlen den Landtagsabgeordneten.
Durch Verordnung vom 27. Februar 1830 wurde zu den �� 19 und 20 bestimmt, da� "nach Ablauf einer jeden, von den Wahlen f�r die ersten Provinzial-Landtage anhebenden sechsj�hrigen Wahlperiode die Wahl neuer Bezirksw�hler angeordnet werde, durch welche demnach alle w�hrend der Dauer dieser Wahlperiode n�thig werdenden Wahlen der Provinzial-Landtags-Abgeordneten des Standes der Landgemeinden und der Stellvertreter derselben bewirkt werden m�ssen. Sollte aber der eine oder der andere Bezirksw�hler im Laufe einer Wahlperiode durch den Tod oder andere Umst�nde ausschieden, so mu� an seine Stelle ein anderer f�r die noch �brige Zeit der Wahlperiode erw�hlt werden."
Durch Verordnung vom 19. Dezember 1845 wurde zum � 20
bestimmt:
"� 1. Diejenigen l�ndlichen Grundbesitzer, welche nach � 12 des Gesetzes
vom 27. M�rz 1824 und Art. X der Verordnung vom 15. Dezember 1830 bei
st�ndischen Wahlen ein Wahlrecht auszu�ben befugt sind, treten in Zukunft bei
solchen Wahlen nicht mehr in Distrikten zur unmittelbaren Wahl der Bezirksw�hler
(Gesetz vom 27. M�rz 1824, � 20) oder der Kreistagsabgeordneten und deren
Stellvertreter (Kreis-Ordnung vom 20. Dezember 1828, � 13), sondern in den
einzelnen Gemeinden zur Wahl von Orts-W�hlern zusammen.
� 2. Jede Gemeinde ist befugt, einen Orts-W�hler zu erw�hlen.
� 3. Die Orts-W�hler (� 2) treten mit den Besitzern derjenigen l�ndlichen
G�ter, von der im Art. X. der Verordnung vom 15. Dezember 1830 festgesetzten
Gr��e, welche weder Ritterg�ter sind, noch zu einer Dorfgemeinde geh�ren,
bezirksweise zusammen und w�hlen in jedem Bezirke einen Bezirksw�hler (Art. XII
der Verordnung vom 15. Dezember 1830) oder einen Kreistags-Abgeordneten und
dessen Stellvertreter (� 13 der Kreisordnung vom 20. Dezember 1828)
� 4. In Betreff der Wahl der Landtags-Abgeordneten und deren
Stellvertreter durch die Bezirks-W�hler bewendet es bei den bisherigen
Bestimmungen (� 20 des Gesetzes vom 27. M�rz 1824).
� 5. Die Wahlen in den einzelnen Dorfgemeinden (� 1) werden durch den
Landrath oder in seinem Auftrage durch von ihm ernannte Kommissarien geleitet.";
dadurch wurde der � 20 faktisch aufgehoben und erhielt
folgende Fassung:
"� 20. Bei dem dritten Stande werden in jeder Gemeinde Orts-W�hler
gew�hlt. Jeder landr�thliche Kreis wird in Bezirke getheilt, in welcher die
Orts-W�hler die Bezirksw�hler w�hlen. Diese W�hler treten dann zusammen und
w�hlen den Landtagsabgeordneten."
� 21. Die Zusammenlegung der Bezirke, sowohl f�r die collectiv w�hlenden St�dte, als f�r den dritten Stand, wird die besondere Verordnung (� 4) festsetzen.
� 22. 4) in Ansehung aller drei St�nde. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage geschehen auf sechs Jahre, dergestalt, da� alle drei Jahre die H�lfte der Abgeordneten eines jeden Standes ausscheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird.
� 23. Die f�r das erste Mal Ausscheidenden werden nach drei Jahren durch das Loos bestimmt. Alle Ausscheidenden sind wieder w�hlbar.
� 24. F�r jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gew�hlt.
Durch Verordnung vom 15. Dezember 1830 wurde bestimmt:
"Artikel XV. Damit die
Landtags-Versammlungen immer m�glichst vollz�hlig bleiben, sind f�r jeden
Landtags-Abgeordneten zwei Stellvertreter zu w�hlen, von welchen derjenige
zuerst einberufen wird, welcher die meisten Stimmen f�r sich gehabt hat.
Der einberufene Stellvertreter bleibt, wenn ein
Landtags-Abgeordneter bei der Er�ffnung des Landtags bis zu Ablauf der ersten
von diesem Zeitpuncte an laufenden Woche zu erscheinen behindert ist, f�r die
ganze Dauer des Landtags Mitglied desselben; der Abgeordnete geht aber unterde�
in der Stellung des ersten Stellvertreters �ber.";
dadurch wurde der � 24 faktisch aufgehoben.
� 25. Wenn bei den Wahlen zu W�hlern, Bezirksw�hlern und Landtagsabgeordneten gleiche Stimmen entstehen; so giebt die Stimme des �ltesten der W�hlenden den Ausschlag.
� 26. Alle Wahlen stehen unter der Aufsicht des Landraths, in dessen Kreis sie vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirksw�hler und der Landtagsabgeordneten leitet er unmittelbar, oder durch einen von ihm zu ernennenden Stellvertreter; die Wahlen in den einzelnen St�dten aber werden zun�chst von der Ortsbeh�rde geleitet.
� 27. Die geschehene Wahl der Bezirksw�hler und Landtagsabgeordneten ist dem Landtagscommissarius mit Einsendung der Wahlprotocolle anzuzeigen. Er hat zu pr�fen, ob solche in der Form, und nach den Eigenschaften der Abgeordneten der Vorschrift gem�� geschehen sind.
Nur wenn derselbe in dieser Beziehung M�ngel findet, ist er berechtigt, eine andere Wahl zu verlangen.
� 28. 5) Ernennung des Landtags-Marschalls und dessen Stellvertreter. Den Vorsitzenden auf dem Landtage, welchem Wir den Charakter eines Landtagsmarschalls beilegen, so wie dessen Stellvertreter, wollen Wir f�r die Dauer eines jeden Landtags aus den Mitgliedern des ersten Standes selbst ernennen.
Durch Verordnung vom 21. Juni 1842
wurde zum � 28 bestimmt:
"� 6. Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zwecke k�nftig bis zur
Er�ffnung des n�chstfolgenden Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist
jederzeit Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses. ...";
damit wurde im � 28 die Worte "f�r die Dauer eines jeden Landtages"
gestrichen.
� 29. VIII. Berufung und Dauer des Provinzial-Landtags. F�r die ersten sechs Jahre werden Wir die St�nde zum Provinziallandtage alle zwei Jahre berufen, nach Ablauf dieses Zeitraums aber ferner hier�ber bestimmen.
� 30. Die Dauer des Landtags wird jedesmal nach den Umst�nden von Uns festgesetzt werden.
� 31. Die Ladung der Mitglieder zu dem f�r die Er�ffnung des Landtags bestimmten Tage geschieht zu geh�riger Zeit durch Unseren Commissarius.
� 32. Die Abgeordneten m�ssen sich sp�testens an dem Tage vor der Er�ffnung des Landtags einfinden, und sich sowohl bei dem Commissarius, als dem Landtagsmarschall, melden.
� 33. A. Er�ffnung desselben durch den Landtags-Kommissarius und sonstige amtliche Bestimmungen des letztern. Der Provinziallandtag wird nach gehaltenem Gottesdienste von Unserm Commissarius er�ffnet.
� 34. Derselbe ist die Mittelsperson aller Verhandlungen; an ihn allein haben sich daher die St�nde wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien, deren sie f�r ihre Gesch�fte bed�rfen, zu wenden. Er theilt den St�nden, in Gem��heit Unserer Instruction, die Propositionen mit, und empf�ngt die von ihnen abzugebenden Erkl�rungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden.
� 35. Den Berathungen wohnt er nicht bei; er kann aber den Eintritt zu m�ndlichen Er�ffnungen verlangen, oder eine Deputation zu sich entbieten, so wie die St�nde Deputationen an ihn absenden k�nnen.
� 36. Er schlie�t den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben ein, und publicirt den hierauf zu ertheilenden Landtagsabschied den St�nden.
� 37. B. Gesch�ftsgang. Bei Er�ffnung des Landtags, sowohl, als zur Fassung g�ltiger Beschl�sse, m�ssen wenigstens drei Viertheile der Gesammtheit der Abgeordneten auf demselben gegenw�rtig seyn.
� 38. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der drei St�nde ihren Sitz nach der � 2 bestimmten Reihenfolge.
� 39. Sobald die Propositionen mitgetheilt sind, ernennt der Landtagsmarschall in der Plenarversammlung, mit Beobachtung des Stimmenverh�ltnisses, nach Verschiedenheit der Gegenst�nde, besondere Aussch�sse, welche die an den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Beschlu�nahme geh�rig vorzubereiten haben. Das Directorium dieser Aussch�sse f�hrt dasjenige Mitglied aus dem ersten Stande, welches der Landtagsmarschall dazu bestimmt.
� 40. Den Gesch�ftsgang auf dem Landtage leitet �berhaupt der Landtagsmarschall. Von seiner Anordnung h�ngt auch zun�chst alles ab, was auf Ruhe und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat er darauf zu sehen, da� die Berathungen und Arbeiten der St�nde m�glichst beschleunigt werden.
� 41. Ohne g�ltige Ursachen und Vorwissen des Landtagsmarschalls darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der fernern Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen, fordert die Anzeige des Landtagsmarschalls bei dem Landtagscommissarius, welcher alsdann sofort den Stellvertreter einberuft.
� 42. Wenn ein Mitglied �ber einen besondern Gegenstand einen Antrag an die Versammlung richten will; so hat dasselbe solches vor der Versammlung schriftlich, mit Bemerkung des Gegenstandes, dem Landtagsmarschall anzuzeigen. Letzterer ruft dann den Abgeordneten zur Haltung des Vortrags auf. Der Inhalt desselben mu� schriftlich zum Protocoll gegeben werden.
� 43. Die Abfassung der st�ndischen Schriften tr�gt der Landtagsmarschall den hierzu geeigneten Mitgliedern des Landtages auf. Jede soche Schrift wird in der Versammlung verlesen, und, nach der Vereinigung �ber die Fassung, die Reinschrift von dem Landtagsmarschall und den St�nden vollzogen.
� 44. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Commissarius enthalten, sind an Uns zu richten, und demselben durch eine st�ndische Deputation zu �bergeben.
� 45. Die Mitglieder aller St�nde des Gro�herzogthums Posen bilden eine ungetheilte Einheit, sie verhandeln die Gegenst�nde gemeinschaftlich.
Zu einem g�ltigen Beschlusse �ber solche Gegenst�nde, welche von Uns zur Berathung an sie geweisen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer Sanction �berlassen, oder sonst zu Unserer Kenntni� zu bringen sind, wird eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen erfordert. Ist diese bei einer Sache, wor�ber von den St�nden das Gutachten erfordert worden, nicht voranden; so wird solchen, mit Angabe der Verschiedenheit der Meinungen, ausdr�cklich bemerkt.
Alle andere st�ndische Beschl�sse k�nnen durch die einfache Mehrheit ihre Bestimmung erhalten.
� 46. Bei Gegenst�nden, bei denen das Interesse der St�nde gegen einander geschieden ist, findet Sonderung in Theile Statt, sobald zwei Drittheile der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschlu� der Mehrheit verletzt glaubt, darauf dringen.
In einem solchen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in Gesammtheit, sondern nach den � 2 bestimmten St�nden.
Die auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der einzelnen St�nde wird dann zu Unserer Entscheidung vorgelegt.
� 47. Bitten und Beschwerden der St�nde k�nnen nur aus dem besonderen Interesse der Provinzen und der mit ihnen verbundenen einzelnen Theile hervorgehen. Individuelle Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die betreffenden Beh�rden, oder an Uns unmittelbar, zu verweisen. Wenn aber Mitglieder des Landtags von Bedr�ckungen einzelner Individuen bestimmte �berzeugung erhalten; so k�nnen sie bei dem Landtage, mit geh�rig constatirter Anzeige, darauf antragen, da� derselbe sich f�r die Abstellung bei Uns verwende.
� 48. Alle bei dem Landtage eingehende, so wie von demselben ausgehende Antr�ge, m�ssen schriftlich angegeben werden. Sind die letztern einmal zur�ckgewiesen; so d�rfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veranlassungen oder neue Gr�nde eintreten, und immer nur erst bei k�nftiger Berufung des Landtags, erneuert werden.
� 49. C. Verh�ltni� der Provinzialst�nde: a) zu den Kommunen und Kreisst�nden. Die St�nde stehen als berathende Versammlung eben so wenig mit den St�nden anderer Provinzen, als mit den Communen und Kreisst�nden ihrer Provinz in Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen unter ihnen Statt.
� 50. b) zu den Abgeordneten. Die einzelnen St�nde k�nnen ihren Abgeordneten keine bindende Instructionen ertheilen; es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und Beschwerden anzubringen.
� 51. D. Schlie�ung des Landtags. Sobald der Comissarius den Landtag geschlossen hat, ist das st�ndische Amt des Landtagsmarschalls beendigt, die landst�ndischen Berathungen h�ren auf und die St�nde gehen auseinander; auch bleibt kein fortbestehender Ausschu� zur�ck. F�r solche Gegenst�nde der laufenden st�ndischen Verwaltung aber, welche Wir den St�nden k�nftig �bertragen werden, k�nnen sie die geeigneten Personen w�hlen und bestellen, insofern die Gesch�fte solches fordern.
Durch Verordnung vom 21. Juni 1842
wurde zum � 51 bestimmt:
"� 1. Es soll im Gro�herzogthum Posen, so wie in
allen �brigen Provinzen Unserer Monarchie, ein Ausschu� aus den auf dem
Provinzial-Landtage versammelten St�nden gebildet werden, der sich auf Unseren
Befehl zu versammeln hat, um Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo
die Provinzial-Landtage nicht versammelt sind, st�ndische Organe mit ihrem
Gutachten zu h�ren.
...
� 6. Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zwecke k�nftig bis zur
Er�ffnung des n�chstfolgenden Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist
jederzeit Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses. ...";
damit wurde im � 51 die Worte "ist das st�ndische Amt des
Landtags-Marschalls beendigt" und der letzte Halbsatz gestrichen.
� 52. Das Resultat der Landtagsverhandlungen wird durch den Druck bekannt gemacht.
� 53. E. Versammlungsort. Zum Versammlungsorte des Landtags bestimmen Wir die Stadt Posen.
� 54. F. Reisekosten und Tagegelder. Die Landtagsabgeordneten sollen angemessene Reisekosten und Tagegelder erhalten.
Das Weitere hier�ber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag veranla�ten Kosten, wird die besondere Verordnung (� 4) festsetzen.
� 55. IX. Kommunal-Landtage. Die in den einzelnen Theilen dieses st�ndischen Verbandes bestehenden Kommunalverh�ltnisse gehen auf die Gesammtheit desselben nicht �ber, wenn solches nicht durch gemeinschaftliche �bereinkunft beschlossen wird.
Bis dahin dauern daher die vorhandenen Kommunalverfassungen in ihrer observanzm��igen Einrichtung fort, und Wir gestatten, da� f�r diese Angelegenheiten, auf vorg�ngige Anzeige bei Unserm Landtagskommissarius und dessen Bewilligung, auch fernere Versammlungen, jedoch mit verh�ltn��m��iger Zuziehung von Abgeordneten aller St�nde, welchen das gegenw�rtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, gehalten werden.
Die Beschl�sse �ber Ver�nderungen in den Kommunaleinrichtungen und neue Kommunalauflagen bed�rfen Unserer Sanktion.
Zur Festsetzung der deshalb n�thigen n�hern Bestimmungen und Ordnungen, erwarten Wir die Vorschl�ge des n�chsten Landtags.
� 56. X. Kreisst�ndische Versammlungen. Was die kreisst�ndischen Versammlungen betrifft; so erwarten Wir ebenfalls von dem ersten Landtage die Vorschl�ge, wie solche, unter Zutritt aller St�nde dieses Verbandes, einzurichten seyn werden.
siehe hierzu die Kreisordnung f�r das
Gro�herzogthum Posen vom 20. Dezember 1828 (GS. 1829 S. 3).
Urkundlich unter Unserer H�chsteigenh�ndigen Unterschrift und Beidr�ckung Unseres gro�en k�niglichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 27sten M�rz 1824
Friedrich Wilhelm
v. Schuckmann
Die bereits bei Erla� des Gesetzes als antiquiert geltende Provinzialordnungen der Jahre 1823 und 1824 galten bis zu dem gro�en Verwaltungsreformen der Jahre ab 1875 fort. Nur in der Zeit der Revolution von 1848 fanden sie keine Anwendung. Da die Mehrheit des Gro�herzogthums Posen polnischsprachig war, fand eine vollst�ndige Ersetzung der vorstehenden Provinzialordnung, entgegen den Entwicklungen in den anderen Provinzen, nicht statt; 1889 wurde zum Abschlu� der Verwaltungsreformen in Preu�en die Verwaltung Posens zwar derjenigen der �brigen Provinzen angeglichen, die Provinzialordnung von 1824 selbst blieb aber bis 1918/20 bestehen.
Der Provinziallandtag Posens kam im Jahr 1827 erstmals zusammen. 1842 wurde erstmals ein st�ndischer Ausschuss bestellt, der im Oktober 1842 erstmals gemeinsam mit den st�ndischen Aussch�ssen der anderen Provinzen zu einer "Versammlung der vereinigten st�ndischen Aussch�sse s�mmtlicher Provinzen der Preu�ischen Monarchie" berufen wurde. Die Mitglieder des Provinzialausschusses waren schlie�lich 1847 und 1848 Mitglieder des "Vereinigten Landtags der Preu�ischen Monarchie" nach der "Verfassung" vom 3. Februar 1847.
Die Sitzungsperioden
des Provinziallandtags des Gro�herzogtums Posen
1. 21.10.1827 bis 22.12.1827, Landtagsabschied vom 26. Dezember 1828 (Protokoll)
2. 10.01.1830 bis 25.02.1830, Landtagsabschied vom 15. Dezember 1830 (Protokoll)
3. 26.01.1834 bis 08.03.1834, Landtagsabschied vom 29. Juni 1835 (Protokoll)
4. 29.01.1837 bis 20.03.1837, Landtagsabschied vom 7. November 1837 (Protokoll)
5. 28.02.1841 bis 24.04.1841, Landtagsabschied vom 6. August 1841
(Landtags-Marschall Stanislaus Graf von Poninski,
Protokoll)
6. 05.03.1843 bis 13.04.1843, Landtagsabschied vom 30. Dezember 1843
7. 09.02.1845 bis 06.04.1845, Landtagsabschied vom 27. Dezember 1845
8. ...
Das Gro�herzogtum Posen als der preu�ische Anteil Polens, wurde vor 1830 als Gro�herzogthum wie eine besondere Provinz Preu�ens (mit einem Statthalter anstatt einem Oberpr�sidenten) behandelt und auch die deutsche und polnische Sprache waren gleichberechtigt, , nachdem es aber im Jahre 1830 durch den Novemberaufstand im (russischen) K�nigreich Polen ebenfalls zu Unruhen gekommen war, kam es zu einer Diskriminierung der polnischen Sprache und der Polen in Posen. Seither wird das Gro�herzogtum auch als Provinz bezeichnet (nach 1850 konsequent) und an die Verwaltungsspitze ein Oberpr�sident, wie in den anderen Provinzen auch, gesetzt.
Quellen:
Gesetzsammlung f�r die K�niglichen Preu�ischen Staaten Jahrgang 1824 S. 141
K.H.L. P�litz, Die europ�ischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 3.Bd., F.A.
Brockhaus Leipzig 1833
� 4. Januar 2004 - 16. Mai 2011