Oberamtmann
Der Titel Oberamtmann bezeichnet eine höhere Verwaltungsperson, die in verschiedenen deutschsprachigen Ländern einem Oberamt (oder heute Bezirk), einer höheren Verwaltungsbehörde, vorstand bzw. vorsteht.
Deutschland
BearbeitenIn Deutschland hatte der Oberamtmann für den gesetzmäßigen Gang der Verwaltung zu sorgen und war der vorgesetzten Behörde unmittelbar und persönlich verantwortlich.[1] Der Titel entsprach damit dem eines (höheren) Vogtes bzw. Landeshauptmanns[2] beziehungsweise der heutigen Amtsbezeichnung des Landrates. Als Beamte untergeordnet waren einem Oberamtmann beispielsweise der Kastner (für die Verwaltung) und der Vogt (für die Rechtspflege).[3]
In den zu Preußen gehörenden Hohenzollernschen Landen wurden die Oberämter 1925 in Kreise umbenannt. In Württemberg wurde die Amtsbezeichnung Landrat nach preußischem Vorbild durch das Besoldungsgesetz vom 19. April 1928 eingeführt[4]; die Oberämter selbst wurden in Württemberg allerdings erst 1934 in Kreise umbenannt. In Baden wurde zum 1. Januar 1926 für die Leiter der Bezirksämter die Bezeichnung Landrat eingeführt, zum 1. Januar 1939 wurden die Bezirksämter in Landkreise umbenannt.
In Preußen wurde der Titel auch ehrenhalber an besonders verdiente Domänenpächter verliehen.
In der Bundesrepublik Deutschland war Oberamtmann bis 1975 eine Amtsbezeichnung für einen Beamten des gehobenen Dienstes; er stand wie der ebenfalls zum gehobenen Dienst gehörende Amtsrat in der Besoldungsgruppe A 12. Bei der Bundeszollverwaltung entsprach dem Oberamtmann bzw. dem Amtsrat lange Zeit der Zollrat, der seit 1975 jedoch als Zollamtsrat firmiert (analog der vormalige Oberzollrat und heutige Zolloberamtsrat, in der BesGr A 13).[5][6][7]
Schweiz
BearbeitenIm Kanton Freiburg ist der Titel Oberamtmann noch heute in Gebrauch und steht für diejenige Funktion, die in anderen Kantonen Statthalter oder Regierungsstatthalter genannt wird; die Bezeichnung im französischsprachigen Teil des Kantons ist préfet. Er übt die Aufgaben aus, die ihm durch die kantonalen Gesetze, Verordnungen und Reglemente zugeteilt werden.
Die Einsetzung der Oberämter (heute Bezirk genannt), denen jeweils ein Vertreter der Regierung vorsteht, geht auf die Verfassung von 1803 zurück. Bis 1976 wurden die Oberamtmänner vom Staatsrat, also der Kantonsregierung, ernannt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Oberamtmänner am 1. Januar 1977 werden sie für fünf Jahre von den Wahlberechtigten des jeweiligen Bezirks gewählt.
Der Oberamtmann untersteht direkt dem Staatsrat beziehungsweise der für die staatlichen Institutionen zuständigen Direktion (Ministerium).
Literatur und Weblinks
Bearbeiten- Wolfram Angerbauer (Red.): Die Amtsvorsteher der Oberämter, Bezirksämter und Landratsämter in Baden-Württemberg 1810 bis 1972. Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Kreisarchive beim Landkreistag Baden-Württemberg. Theiss, Stuttgart 1996, ISBN 3-8062-1213-9.
- Etat de Fribourg – Staat Freiburg. Hauptaufgaben und Kompetenzen des Oberamtmannes, abgerufen am 3. Juli 2015.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Wolfgang Wiese (Red.): 800 Jahre Wald. Zur Geschichte der Gemeinde und ihrer Teilorte. Gemeinde Wald, Wald 2008, ISBN 978-3-00-023978-6.
- ↑ Max Döllner: Entwicklungsgeschichte der Stadt Neustadt an der Aisch bis 1933. Ph. C. W. Schmidt, Neustadt a.d. Aisch 1950. (Neuauflage 1978 anlässlich des Jubiläums 150 Jahre Verlag Ph. C. W. Schmidt Neustadt an der Aisch 1828-1978.) S. 298–301.
- ↑ Max Döllner: Entwicklungsgeschichte der Stadt Neustadt an der Aisch bis 1933. 1950, S. 299 f.
- ↑ Wolfram Angerbauer (Red.): Die Amtsvorsteher der Oberämter, Bezirksämter und Landratsämter in Baden-Württemberg 1810 bis 1972. Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Kreisarchive beim Landkreistag Baden-Württemberg. Theiss, Stuttgart 1996, ISBN 3-8062-1213-9, S. 24.
- ↑ BGBl. I S. 993
- ↑ BGBl. I S. 365
- ↑ BGBl. I S. 1173