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Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft. Andere wichtige Teile fehlen, z. B. Methoden, Trägergruppen oder der Vergleich mit anderen Staaten. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:1A8:5B40:99BD:B02D:68F0:E6F8 (Diskussion) 22:34, 09. Nov. 2018)
- Eigentlich ein Wiedergängerantrag: Das ganze Thema wurde unter anderem schon hier, hier, hier und hier diskutiert, wo Aschmidt auch schon einen Verbesserungsvorschlag gemacht hat. Bei allem Verständnis für den Überarbeitungswunsch habe ich gewisse Zweifel, dass der Artikel sich dadurch nennenswert verbessert, dass man ihn noch 50 Mal auf irgendwelchen Wartungsseiten eintstellt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:23, 10. Nov. 2018 (CET)
- Trotzdem hilfreich, den Artikel hier zu behalten, weil die Probleme ja nicht behoben wurden.
- Es bräuchte dringend eine effizientere Vorgehensweise zur Verbesserung der Qualität, aber wie?--Aschmidt (Diskussion) 16:28, 2. Dez. 2018 (CET)
Mein Vorschlag ist, dass Einfügungen oder Änderungen nach Sichtungen in Grundlagenartikeln mit erheblichen Überarbeitungsbedarf zunächst eingestellt werden sollten, sofern sie entweder von einen Sachkundigen eingestellt wurden, oder zumindest hinreichend nachvollziehbar nebst Quellen begründet worden sind. Sofern mindestens zwei Bearbeiter eines Artikels unterschiedlicher Auffassung sind, könnte man sich an an einen sachkundigen Dritten wenden (sofern verfügbar) oder die zwei widerstreitenden Bearbeiter einigen sich auf eine gemeinsame Fassung des Textes bzw. der strittigen Aussage. Sofern ein Bearbeiter seine Auffassung nicht begründen oder Quellen nachweisen kann, ist die andere Auffassung, die nachvollziehbar nebst Quellen begründet wurde, vorzuziehen. Schließlich sollten gerügte Texte, die keine Begründung des Erstellers und Quelle nachweisen können, solange raus ausgenommen werden, bis eine Einigung oder Beibringung der Belege erfolgte.----v. Sy. (Diskussion) 21:04, 11. Nov. 2020 (CET)
Die anfänglich angesprochenen Mängel (Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft) sind für den Anfang behoben. Der Artikel befasst sich allein mit der Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis, dies zu erwähnen ist nach mE wegen der beträchtlichen Unterschiede zu anderen Rechtssystemen wichtig - habe nur gerade keine Idee, wie (verschieben nach "Rechtswissenschaft (Deutscher Rechtskreis)" oder "Rechtswissenschaft (Deutschland)", anders?). In jedem Fall fehlt noch eine Beschreibung der Entwicklung zu den unterschiedlichen Rechtskreisen im Abschnitt zur Geschichte.--Quintil Jan Verus (Diskussion) 13:48, 4. Mär. 2021 (CET)
Neuschrieb
BearbeitenEin Entwurf:
- Einleitung mit erster Eingrenzung des Gegenstands
- Geschichte
- Rechtswissenschaftliche Fächer: Haupt-, Neben-/Grundlagenfächer; Beziehung zu anderen Disziplinen
- Rechtsdogmatik und rechtswissenschaftliche Methode
- Rechtswissenschaft als Wissenschaft: Rechtswissenschaft an Fachhochschulen und Universitäten; die Forschungslandschaft; die Juristenausbildung
- Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis
Gerne ergänzen. Wichtig wäre, die Rechtswissenschaft vom Recht zu unterscheiden. Hier soll es nur um erstere gehen. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 00:21, 26. Okt. 2021 (CEST)
- Da ich gerade bei der "Juristenausbildung" darüber gestolpert bin, dass "Rechtswissenschaft" implizit mit "Staatlichen Studiengängen an Universitäten" gleichgesetzt wird, würde ich gerne auch hier eine Präzisierung vorschlagen - mit dem Gedanken, Disziplin (Wissenschaft) von Profession (Anwendung) klarer zu trennen. Als weiteren Bezugsmaßstab für die Definition von "Rechtswissenschaft" würde ich entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 4 StudAkkrVO die "Fächergruppe Rechtswissenschaft" vorschlagen, die Fachhochschulen und Universitätstudium gleichermaßen umfassen sollte. Der Punkt "Rechtwissenschaft an FH und Uni" sowie "Juristenausbildung" würde sich damit erübrigen. Ersteres, da keine Unterscheidung mehr notwendig, letzteres, da an anderer Stelle definiert.
- Vor diesem Hintergrund würde ich folgende Struktur vorschlagen:
- Einleitung mit erster Eingrenzung, Verweis auf ggf. eigenen Artikel zur Geschichte
- Rechtswissenschaft: Forschungsgegenstand, "Ursprüngliche Ausrichtung" sollte m.E. aufgrund eines geringen Mehrwert kurz gehalten und ggf. in einem Artikel zur Rechtsgeschichte vertieft (und verlinkt) werden.
- Rechtswissenschaftliche Methodik (inkl. Rechtsdogmatik)
- Beziehungen zu anderen Disziplinen und deren Bedeutung für die Rechtswissenschaft; z.B. durch Einbezug von Erkenntnisse in Interpretation / Auslegung. (zur Verdeutlichung Rolle von Gutachten und soziologischen Erkenntnissen in der Rechtsanwendung als Beispiel?)
- Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis
- (Befähigung zum Richteramt)
- (Staatliche Studiengänge im Verhältnis zu Bachelor / Master)?
- --Oraclekid12 (Diskussion) 00:47, 3. Apr. 2024 (CEST)
- Mein Vorschlag wäre, den letzten Abschnitt deines Vorschlages „Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis“ in „Rechtswissenschaft im Studium, akademischen Betrieb und in der Praxis“ zu ändern und dort etwa zu beschreiben, inwieweit das Studium auf die Praxis vorbereitet (zB bei der Ausbildung zum Richter; oftmals wird das juristische Studium als praxisfern kritisiert) und andererseits inwiefern durchhaus spanndende Fragen bloß akademischer Natur für die Praxis relevant sind, oder woher die Impulse in der Rechtswissenschaft kommen bzw wie das Verhältnis zwischen Rechtsprechung und Lehre ist usw. Auch praktische Tätigkeiten können kurz (mit Verlinkung) dargestellt werden, etwa dass Juristen sich zu Tagungen treffen und daraus Literatur entsteht oder dass es im Studium Prozess-Wettbewerbe gibt. Eine Darstellung der „gelebten“ Rechtswissenschaft sollte es also sein. Vorschlag also:
- Rechtswissenschaft im Studium, akademischen Betrieb und in der Praxis
- Studium (natürlich nicht zu lang)
- Praxis (Rechtsberufe, aber auch Bürgermeister)
- akademischer Betrieb/Forschungseinrichtung/Universität
- Rechtswissenschaft im Studium, akademischen Betrieb und in der Praxis
- --Orchester (Diskussion) 22:53, 4. Jul. 2024 (CEST)
- Mein Vorschlag wäre, den letzten Abschnitt deines Vorschlages „Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis“ in „Rechtswissenschaft im Studium, akademischen Betrieb und in der Praxis“ zu ändern und dort etwa zu beschreiben, inwieweit das Studium auf die Praxis vorbereitet (zB bei der Ausbildung zum Richter; oftmals wird das juristische Studium als praxisfern kritisiert) und andererseits inwiefern durchhaus spanndende Fragen bloß akademischer Natur für die Praxis relevant sind, oder woher die Impulse in der Rechtswissenschaft kommen bzw wie das Verhältnis zwischen Rechtsprechung und Lehre ist usw. Auch praktische Tätigkeiten können kurz (mit Verlinkung) dargestellt werden, etwa dass Juristen sich zu Tagungen treffen und daraus Literatur entsteht oder dass es im Studium Prozess-Wettbewerbe gibt. Eine Darstellung der „gelebten“ Rechtswissenschaft sollte es also sein. Vorschlag also:
Aussagen generell ohne Bezug auf bestimmte Rechtsordnung. Genannte BGH-Entscheidung zu anderem Bereich. Widerspruch zu Unfallflucht (Deutschland). Überhaupt feststehender Begriff? --Pistazienfresser (Diskussion) 18:32, 9. Jan. 2024 (CET)
- Das ist kein Begriff, insbes. auch kein Rechtsbegriff, sondern eine Kurzbeschreibung für diverse Schäden bei denen es zu bestimmten Rechtsfolgen kommt oder nicht kommt. Die jeweilige Definition, insbes. die Wertgrenze, ist nicht notwendig für alle betroffenen Rechtsnormen und -anwendungsgebiete (etwa Unfallflucht, Ersatzfähigkeit von SV-Gutachten, Pflicht zum polizeilichen Einschreiten) gleich, erst recht nicht in allen Staaten bzw. Bundesländern. --Hajo-Muc (Diskussion) 00:15, 14. Jan. 2024 (CET)
Spolieneinrede
BearbeitenNachdem die BKS Spolium auf den QS-Seiten aufgetaucht ist, habe ich mich mit dem Artikel zur Spoilienklage beschöftigt, aber zur Spoilieneinrede habe ich Schwierigkeiten das Deutsch zu verstehen. "Mittels der Spolieneinrede kann der Beklagte jede [auch einen andern Gegenstand betreffende] Klage des Spoliators (Besitzentziehenden) so lange von sich abwenden, bis er die ihm gewaltsam entzogene Sache wiedererlangt hat." [1] Wer klagt da gegen wen? Ist der Beklagte in einer Klage zur Wiederherstellung des Besitzes nicht derselbe wie der besitzentziehende Spoliator? --Gunnar (Diskussion) 17:54, 17. Mär. 2024 (CET)
- Soweit ich die Verweise auf das HRW richtig verstanden habe, ist dem Autor da ein Lapsus unterlaufen. Spolienrecht ist das Recht auf den Nachlass eines Geistlichen, die Spolienklage ist hingegen die Klage auf Rückgabe unrechtmäßig entzogenen Besitzes. Diesen Anspruch gibt es unter der Rubrik Besitzschutz auch noch im BGB. Zur Spolieneinrede ein Beispiel A verkauft B einen Tisch und einen Stuhl. B nimmt sich (ohne Einverständnis/mit Gewalt) den Stuhl und verklagt A auf Übergabe des Tisches. Mit der Spolieneinrede kann A die Herausgabe des Tisches so lange verweigern, bis er den Stuhl zurück bekommt (den er dann natürlich dann, wenn der Kauf Bestand hat, wieder B übergeben muss). --Hajo-Muc (Diskussion) 01:51, 18. Mär. 2024 (CET)
- Das Spolium/Spolienrecht (von lat. spolieren = berauben, plündern, entziehen) hat offensichtlich zwei Bedeutungen: es bedeutete einerseits so viel wie die seit dem 1.1.1900 in §§ 861 ff. BGB geregelte verbotene Eigenmacht (widerrechtliche, eigenmächtige Entsetzung, Verdrängung aus einem Besitz), andererseits gibt (gab) es (im Kirchenrecht) den dem Spolienrecht unterworfenen Nachlass eines katholischen Geistlichen (Vorrecht, Anspruch auf die Einziehung des (insb. beweglichen) Nachlasses der (ohne Testament) verstorbenen katholischen Geistlichen, va. durch den Papst bzw. die Kirche). Beides hat etymologisch mit "sich bemächtigen" zu tun, betrifft aber zwei unterschiedliche Sachverhalte. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:08, 18. Mär. 2024 (CET)
- Ich habe das jetzt in die Artikel Spolienklage und Spolienrecht sowie auf der BKS Spolium eingearbeitet. R2Dine (Diskussion) 13:21, 18. Mär. 2024 (CET)
- Das Spolium/Spolienrecht (von lat. spolieren = berauben, plündern, entziehen) hat offensichtlich zwei Bedeutungen: es bedeutete einerseits so viel wie die seit dem 1.1.1900 in §§ 861 ff. BGB geregelte verbotene Eigenmacht (widerrechtliche, eigenmächtige Entsetzung, Verdrängung aus einem Besitz), andererseits gibt (gab) es (im Kirchenrecht) den dem Spolienrecht unterworfenen Nachlass eines katholischen Geistlichen (Vorrecht, Anspruch auf die Einziehung des (insb. beweglichen) Nachlasses der (ohne Testament) verstorbenen katholischen Geistlichen, va. durch den Papst bzw. die Kirche). Beides hat etymologisch mit "sich bemächtigen" zu tun, betrifft aber zwei unterschiedliche Sachverhalte. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:08, 18. Mär. 2024 (CET)
Bitte drüber schauen. Das liest sich, auch wenn es durch eine Quelle belegt ist (sein soll?), nach Ansicht eines außenstehenden Laien so, als hätte das ein wütender Schreiber verfasst, der vor dem BSG irgendwann einmal unterlegen ist, und nicht wie ein enzyklopädischer Text. --Blaues-Monsterle (Diskussion) 09:56, 20. Mär. 2024 (CET)
- Interessanter Aspekt, aber in der jetzigen Form nicht WP-tauglich. Trage gerne zur QS bei, nur nicht heute :) Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:59, 20. Mär. 2024 (CET)
- Ich habe die schlimmsten Passagen entfernt bzw. abgemildert, geht aber sicher noch besser.--Carolus requiescat (Diskussion) 14:22, 13. Aug. 2024 (CEST)
Der Satz: "Auf dem Grundstück ruht gemäß § 93b Abs. 1 GBO ein Ausgleichsbetrag nach § 25 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz als öffentliche Last." kann so nicht stimmen, das es keinen §93b in der GBO gibt. --Dergi (Diskussion) 11:55, 23. Jun. 2024 (CEST)
- Die Darstellung ist wohl veraltet und war auch nicht ganz richtig, weil § 93b GBO allenfalls die Eintragung der Last regelte und nicht den Grund für die Last. Der lag in § 25 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz. --Hajo-Muc (Diskussion) 17:07, 26. Jun. 2024 (CEST)
Lässt sich dieser Artikel ein wenig straffen und allgemeinverständlicher bzw wiki-mässiger formulieren? Eine der wichtigsten Fragen, die hier nicht wirklich gut durchkommt, wäre, inwiefern die Finanzpolizei eine echte Polizei ist bzw polizeiliche Befugnisse hat. Wachkörper ist sie ja offenbar kein richtiger, gleichzeitig darf sie begrenzte Zwangsgewalt ausüben. Stattdessen werden hier viele technische Details diskutiert, die teils wie 1:1 aus ministeriumsinternen Akten kopiert wirken. Auch das Lemma sollte man übrigens überdenken. Vielleicht wäre Finanzpolizei (Österreich) sinnvoller. --2A0C:5A84:F407:FD00:D018:8639:A08:1AFA 02:25, 29. Okt. 2024 (CET)
- Ich sehe hier wenig Handlungsbedarf. Polizeirecht ist allzumal staatliches Recht und Vollzugsaufgaben, typisch für eine Polizei im organisatorischen Sinn, hat diese Behörde allemal. Ob ein Österreich-Zusatz erforderlich ist, steht dahin, die Guardia di Finanza in Italien wird auch gerne mit Finanzpolizei übersetzt, aber im deutschsprachigen Raum ist mir keine gleichlautende Behörde bekannt. In Deutschland werden die Aufgaben von der Steuerfahndung und vom Zoll erledigt. --Hajo-Muc (Diskussion) 15:08, 29. Okt. 2024 (CET)
- Sollte hierüber Konsens vonseiten des Fachportals bestehen, kann man die FQS gerne rausnehmen. --2A0C:5A84:F407:FD00:D018:8639:A08:1AFA 23:59, 30. Okt. 2024 (CET)