Landesdatenschutzgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)
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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten |
Kurztitel: | Landesdatenschutzgesetz |
Früherer Titel: | Gesetz zum Schutz des Bürgers beim Umgang mit seinen Daten |
Abkürzung: | DSG M-V |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Mecklenburg-Vorpommern |
Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
Fundstellennachweis: | GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 204-3 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 487) |
Inkrafttreten am: | 15. August 1992 |
Letzte Neufassung vom: | 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
18. April 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277, 278 f.) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. Mai 2011 (Art. 3 G vom 20. Mai 2011) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V) ist eines von 16 Landesdatenschutzgesetzen in Deutschland. Es wurde 1992 im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz des Individualrechts auf informationelle Selbstbestimmung erlassen. In diesem Sinne regelt es zusammen mit anderen bereichsspezifischeren Vorschriften den behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden.
Inhalt des DSG M-V
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das DSG M-V besteht aus sieben Abschnitten:
- Im ersten Abschnitt (§§ 1–6) werden allgemeine und gemeinsame Bestimmungen erläutert,
- im zweiten Abschnitt (§§ 7–23) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und
- im dritten Abschnitt (§§ 24–28) die Rechte des Betroffenen geregelt.
- Der vierte Abschnitt (§§ 29–33b) enthält die Vorschriften für die Landesbeauftragte für den Datenschutz,
- im fünften Abschnitt (§§ 34–39) werden Besondere Regelungen und
- im sechsten Abschnitt (§§ 40–41) werden Vorschriften über Personenbezogene Daten ehemaliger Einrichtungen genannt.
- Der siebente Abschnitt (§§ 42–45) enthält Bußgeld-, Straf-, Übergangs- und Schlussvorschriften.