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Gesetz, betreffend die deutsche Flotte

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die deutsche Flotte.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 15, Seite 165 - 168
Fassung vom: 10. April 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. April 1898
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(Nr. 2464.) Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. Vom 10. April 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Schiffsbestand.

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§. 1.

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1. Der Schiffsbestand der deutschen Flotte wird, abgesehen von Torpedofahrzeugen, Schulschiffen, Spezialschiffen und Kanonenbooten, festgesetzt auf:
a) verwendungsbereit:
1 Flottenflaggschiff,
2 Geschwader zu je 8 Linienschiffen,
2 Divisionen zu je 4 Küstenpanzerschiffen,
6 große Kreuzer als Aufklärungsschiffe der heimischen Schlachtflotte,
16 kleine Kreuzer
3 große Kreuzer für den Auslandsdienst;
10 kleine Kreuzer
b) als Material-Reserve:
2 Linienschiffe,
3 große Kreuzer,
4 kleine Kreuzer.
2. Von den am 1. April 1898 vorhandenen und im Baue befindlichen Schiffen kommen auf diesen Sollbestand in Anrechnung:
als Linienschiffe 12,
als Küstenpanzerschiffe       8,
als große Kreuzer 10,
als kleine Kreuzer 23.
[166]
3. Die Bereitstellung der Mittel für die zur Erreichung des Sollbestandes (Ziffer 1) erforderlichen Neubauten unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat mit der Maßgabe, daß die Fertigstellung des gesetzlichen Schiffsbestandes, soweit die im §. 7 dafür angegebenen Mittel ausreichen, bis zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 1903 durchgeführt werden kann.

§. 2.

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Die Bereitstellung der Mittel für die erforderlichen Ersatzbauten unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat mit der Maßgabe, daß in der Regel
Linienschiffe und Küstenpanzerschiffe nach 25 Jahren,
große Kreuzer nach 20 Jahren,
kleine Kreuzer nach 15 Jahren
ersetzt werden können.
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffs.
Zu einer Verlängerung der Ersatzfrist bedarf es im Einzelfalle der Zustimmung des Bundesraths, zu einer Verkürzung derjenigen des Reichstags. Etwaige Bewilligungen von Ersatzbauten vor Ablauf der gesetzlichen Lebensdauer – höhere Gewalt, wie Untergang eines Schiffes, ausgeschlossen – sind innerhalb einer mit dem Reichstage zu vereinbarenden Frist durch Zurückstellung anderer Ersatzbauten auszugleichen.

II. Indiensthaltungen.

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§. 3.

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Die Bereitstellung der Mittel für die Indiensthaltungen der heimischen Schlachtflotte unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat mit der Maßgabe, daß im Dienste gehalten werden können:
a) zur Bildung von aktiven Formationen:
9 Linienschiffe,
2 große Kreuzer,
6 kleine Kreuzer;
b) als Stammschiffe von Reserveformationen:
4 Linienschiffe,
4 Küstenpanzerschiffe,
2 große Kreuzer,
5 kleine Kreuzer;
c) zur Aktivirung einer Reserveformation auf die Dauer von zwei Monaten:
2 Linienschiffe oder Küstenpanzerschiffe. [167]

III. Personalbestand.

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§. 4.

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An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen, Werftdivisionen und Torpedoabtheilungen sollen vorhanden sein:
1. eineinhalbfache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe;
2. volle Besatzungen für
die zu aktiven Formationen der heimischen Schlachtflotte gehörigen Schiffe,
die Hälfte der Torpedofahrzeuge,
die Schulschiffe,
die Spezialschiffe;
3. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal zwei Drittel, übriges Personal die Hälfte der vollen Besatzungen) für
die zu Reserveformationen der heimischen Schlachtflotte gehörigen Schiffe,
die zweite Hälfte der Torpedofahrzeuge;
4. der erforderliche Landbedarf;
5. ein Zuschlag von fünf Prozent vom Gesammtbedarfe.

§. 5.

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Die nach Maßgabe dieser Grundsätze erforderlichen Etatsstärken der Matrosendivisionen, Werftdivisionen und Torpedoabtheilungen unterliegen der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat.

IV. Sonstige Ausgaben.

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§. 6.

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Alle fortdauernden und einmaligen Ausgaben des Marine-Etats, hinsichtlich deren in diesem Gesetze keine Bestimmungen getroffen sind, unterliegen der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat nach Maßgabe des Bedarfs.

V. Kosten.

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§. 7.

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Während der nächsten sechs Rechnungsjahre (1898 bis 1903) ist der Reichstag nicht verpflichtet, für sämmtliche einmalige Ausgaben des Marine-Etats mehr als 408.900.000 Mark, und zwar für Schiffsbauten und Armirungen mehr als 356.700.000 Mark und für die sonstigen einmaligen Ausgaben mehr als 52.200.000 Mark, sowie für die fortdauernden Ausgaben des Marine-Etats [168] mehr als die durchschnittliche Steigerung von 4.900.000 Mark jährlich bereit zu stellen.
Soweit sich in Gemäßheit dieser Bestimmung das Gesetz bis zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 1903 nicht durchführen läßt, wird die Ausführung bis über das Jahr 1903 hinaus verschoben.

§. 8.

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Soweit die Summe der fortdauernden und einmaligen Ausgaben der Marineverwaltung in einem Etatsjahre den Betrag von 117.525.494 Mark übersteigt, und die dem Reiche zufließenden eigenen Einnahmen zur Deckung des Mehrbedarfs nicht ausreichen, darf der Mehrbetrag nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch belastenden Reichssteuern gedeckt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg vor der Höhe, den 10. April 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.